Positionspapiere
Das 1. Positionspapier der DGK - Sektion "Land- und Immobilienmanagement" folgt in Kürze.
Begriffe
Boden:
Boden, die oberste Verwitterungsschicht der Erde ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen. Lebensnotwendig für alle Lebewesen sind indes neben dem Boden auch die Luft darüber und das Wasser darin und darauf. In diesem natürlichen Lebensraum befindet sich eine unfassbare Fülle von Sachen menschlichen Schaffens und vollzieht sich eine Unzahl von natürlichen und künstlichen Vorgängen, in Bezug auf die jeweiligen Lebewesen zusammengefasst als (deren) Umwelt bezeichnet.
Wegen der existentiellen Bedeutung für die Menschheit und den einzelnen Menschen ist der immobile Boden Gegenstand der Politik. Bodenpolitik ist naturgemäß eng mit dem Lebensraum und mit der Umwelt verbunden. Steht sie in funktionalem Zusammenhang mit dem Städtebau, spricht man spezifizierend von städtischer Bodenpolitik.
Eigentum an Grund und Boden:
Das Eigentum an Grund und Boden ist grundgesetzlich gewährleistet (Art. 14 I 1 Grundgesetz (GG)) und sein Gebrauch soll zugleich zum Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II 2). Dazu hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12.1.1967 Folgendes ausgeführt (vergl. BVR 169/63, BVerfGE 21, 73/86):
„Die Tatsache, dass der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbietet es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. … Das Gebot sozialgerechter Nutzung ist aber nicht nur eine Anweisung für das konkrete Verhalten des Eigentümers, sondern in erster Linie eine Richtschnur für den Gesetzgeber, bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit zu beachten. Es liegt hierin die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat.“
Die Anliegen der Gemeinschaft an den Grund und Boden manifestieren sich als Ergebnis der Bodenpolitik in entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtssätzen und bilden zusammen mit dem (materiellen und formellen) Grundstücksrecht das Bodenrecht.
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks (Grundstückseigentümer) erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat (§ 905 BGB). Soweit das Gesetz und Rechte Dritter nicht entgegenstehen, ist der Eigentümer befugt mit dem Grundstück (der Sache) nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB).
Bodenpolitik:
Bodenpolitik umfasst alle staatlichen und kommunalen Maßnahmen, welche die Nutzung wie die Verteilung und damit auch den Wert des Bodens beeinflussen, um die Bodenfrage zu lösen. Deren Lösung besteht darin, für die vielfältigen Nutzungsansprüche Land in entsprechender Qualität, in ausreichendem Umfang, an geeigneter Stelle, zum richtigen Zeitpunkt und zu einem angemessenen Preis bereit zu stellen.
Bodenpolitik in der Bundesrepublik hat in der Hauptsache zweierlei Zwecken zu dienen:
- Zum einen soll sie die im Sinne der raumordnerischen Grundsätze und der raumplanerischen Ziele optimale Verwendung des Bodens herbeiführen oder bewahren (Allokation),
- Zum anderen soll sie bewirken, dass das Bodeneigentum und das Bodeneinkommen im Sinne einer breiten Streuung des privaten individuellen Eigentums sozialgerecht verteilt werden (Distribution).
Zuständig für die Bodenpolitik sind in erster Linie Organe der Gesetzgebung und der öffentlichen Verwaltung auf der Ebene des Bundes, des (jeweiligen) Bundeslandes und der (jeweiligen) Gemeinde.
Der Bund hat vor allem die Aufgabe, durch Gesetzgebung bundesweit eine zweckgerechte Rechts? und Wirtschaftsordnung (Bodenverfassung) zu statuieren.
Aufgabe der Bundesländer ist es in der Hauptsache, durch landesweite oder überörtliche Raumplanung und raumwirksame Maßnahmen für eine nach den Grundsätzen der Raumordnung nachhaltige räumliche Entwicklung von Stadt und Land zu sorgen. Nachhaltigkeit soll durch die gleichzeitige und gleichberechtigte Verwirklichung von umweltbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen erreicht werden (Drei-Säulen-Modell). Dabei können die drei Dimensionen je nach den örtlichen Rahmenbedingungen unterschiedlich gewichtet werden. Wegen der grundlegenden Bedeutung der natürlichen Ressourcen wird den ökologischen Belangen wohl eine herausgehobene Bedeutung zuzumessen sein.
Die Aufgabe der Gemeinden besteht in erster Linie darin, die sich in ihren örtlichen Plänen manifestierenden Ansprüche an den Boden durch projektbezogenes Handeln sachgerecht zu erfüllen. Ihnen obliegt es im Besonderen, die Bodenfrage für konkrete Ansprüche des Städtebaus zu lösen.